Konkordat
Ein Konkordat ist eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der
römisch-katholischen Kirche und einem Staat.
Das erste so genannte “Wiener Konkordat” zwischen
König Friedrich IV. und dem Papst regelte 1448 die Besetzung der
Kirchenämter und die kirchliche Organisation
und war bis 1803 in Geltung.
1855 Höhepunkt des Kirchen Einflusses
Das Konkordat von 1855 brachte der
römisch-katholischen Kirche in Österreich den Höhepunkt ihres Einflusses.
Es entzog Eherecht, Schulwesen und den Klerus dem staatlichen Machtbereich.
Es wurde 1868 in wichtigen Punkten modifiziert jedoch bereits 1870 nach der
Dogmatisierung des Primats und der Unfehlbarkeit des Papsts von Österreich
für unwirksam erklärt und durch staatliche Regelungen ersetzt sowie 1874
formell aufgehoben.
Das 3. Konkordat
Das 3. Konkordat, 1933 von Bundeskanzler Engelbert
Dollfuß abgeschlossen, trat am 1. 5. 1934 in Kraft, wodurch die
katholische Kirche im Sinn des "christlichen Ständestaats" erneut
wesentlichen Einfluss vor allem auf Schule und Eherecht und die Besetzung
kirchlicher Ämter ausübte. Der Staat anerkannte die kirchliche
Eheschließung und Ehegerichtsbarkeit. Dafür versprach die Kirche, die
Nachkriegsprovisorien der Apostolischen Administraturen Burgenland und
Innsbruck-Feldkirch in Bistümer umzuwandeln.
2. Republik
Nach der Außerkraftsetzung des Konkordats 1938-45
anerkannte die Regierung der 2. Republik 1957 prinzipiell die
Gültigkeit des Konkordats von 1933/34. Überholte Bestimmungen wurden durch
neue Verträge ersetzt. SO
wurden etwa 1962 wurde den katholischen Privatschulen erstmals eine
regelmäßige Subvention durch die Übernahme von 60 % der
Personalkosten vom Staat zuerkannt, seit 1971 werden diese zur Gänze vom
Staat getragen.
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