Glossar: Konkordat

Konkordat

Ein Konkordat ist eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der römisch-katholischen Kirche und einem Staat.

Das erste so genannte “Wiener Konkordat” zwischen König Friedrich IV. und dem Papst regelte 1448 die Besetzung der Kirchenämter und die kirchliche Organisation  und war bis 1803 in Geltung.

1855 Höhepunkt des Kirchen Einflusses

Das Konkordat von 1855 brachte der römisch-katholischen Kirche in Österreich den Höhepunkt ihres Einflusses. Es entzog Eherecht, Schulwesen und den Klerus dem staatlichen Machtbereich. Es wurde 1868 in wichtigen Punkten modifiziert jedoch bereits 1870 nach der Dogmatisierung des Primats und der Unfehlbarkeit des Papsts von Österreich für unwirksam erklärt und durch staatliche Regelungen ersetzt sowie 1874 formell aufgehoben.

Das 3. Konkordat

Das 3. Konkordat, 1933 von Bundeskanzler Engelbert Dollfuß abgeschlossen, trat am 1. 5. 1934 in Kraft, wodurch die katholische Kirche im Sinn des "christlichen Ständestaats" erneut wesentlichen Einfluss vor allem auf Schule und Eherecht und die Besetzung kirchlicher Ämter ausübte. Der Staat anerkannte die kirchliche Eheschließung und Ehegerichtsbarkeit. Dafür versprach die Kirche, die Nachkriegsprovisorien der Apostolischen Administraturen Burgenland und Innsbruck-Feldkirch in Bistümer umzuwandeln.

2. Republik

Nach der Außerkraftsetzung des Konkordats 1938-45 anerkannte die Regierung der 2. Republik 1957 prinzipiell die Gültigkeit des Konkordats von 1933/34. Überholte Bestimmungen wurden durch neue Verträge ersetzt.  SO wurden etwa 1962 wurde den katholischen Privatschulen erstmals eine regelmäßige Subvention durch die Übernahme von 60 % der Personalkosten vom Staat zuerkannt, seit 1971 werden diese zur Gänze vom Staat getragen.